Unternehmer sind verpflichtet bestimmte Arbeitnehmerschutzgesetze in der jeweils aktuellen Fassung in ihrem Betrieb bekannt zu machen. Dies kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle erfolgen (z.B. am „Schwarzen Brett“).
Die Gesetze müssen für die Beschäftigten leicht zugänglich und lesbar ein. Sinn und Zweck der Maßnahme ist, die Beschäftigten über die für sie geltenden Schutzvorschriften zu informieren.
Das heißt der Arbeitgeber muss die Gesetze aushängen, in deren Schutzbereich die jeweiligen Mitarbeiter fallen.
Die Aushangpflicht gilt auch für die aufgrund des betreffenden Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Dienstvereinbarungen, die für die Einrichtung gelten.
ACHTUNG! Der unterlassene Aushang kann Bußgelder bis zu € 2.500,- nach sich ziehen!
Darum habe ich hier die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze als Download von der Internetseite des Bundesjustizministeriums unter
http://www.gesetze-im-internet.de/
zusammengestellt und stelle sie Ihnen als Linksammlung zur Verfügung:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung
Arbeitsstättenverordnung (Bildschirmarbeitsverordnung)
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Teilzeit- und Befristungsgesetz