Ablauf der 2. Übergangsfrist der Gefahrstoffverordnung für Gemische zum 31.05.2015

NewsCLPVorschau

 

Die neue Verordnung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung muss für Stoffe seit dem 01.12.2010 verbindlich angewendet werden.

 


Bereits in Verkehr gebrachte Stoffe mit alter Kennzeichnung durften jedoch noch bis zum 01.12.2012 weiterverkauft werden, unter GHS (Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien), als Gemische bezeichnete Zusammensetzungen, bis zum 31.05.2015.

 

 

 

 

Mit Ablauf dieser Übergangsfristen zum 01.06.2015 ist die GHS/CLP-Kennzeichnung für alle Stoffe und Gemische verbindlich und bringt zwingend folgende Änderungen mit sich:

  • Umstellung auf die CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) sowie
  • Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU zur Anpassung der
    • Gefahrstoffrichtlinie 98/24/EG
    • Krebsrichtlinie 2004/37/EG

an die CLP-Verordnung und damit

  • Wegfall aller Bezüge auf Stoff- und Zubereitungs-RL
  • Verweis auf Gefahrengruppen der CLP- VO
  • Auflistung der Gefahrenklassen
  • Umstellung auf CLP-Begriffe
    • Zubereitung → Gemisch
    • krebserzeugend → karzinogen
    • erbgutverändernd → keimzellmutagen
    • fruchtbarkeitsgefährdend → reproduktionstoxisch

 

Was heißt das für Sie?

♦ Informieren Sie sich über neue Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblätter

♦ Führen Sie Schulungen durch, damit die Arbeitnehmer die Informationen auf den neuen Kennzeichnungsetiketten verstehen und sich danach richten

♦ Vergewissern Sie sich, dass die Art und Weise, wie Sie einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, den Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt entspricht und davon nicht abgeraten wird

♦ Befolgen Sie die Ratschläge auf den neuen Kennzeichnungsetiketten und in den Sicherheitsdatenblättern

♦ Prüfen Sie, ob die Einstufung geändert worden ist

♦ Bewerten Sie die Risiken für die Arbeitnehmer und aktualisieren Sie gegebenenfalls Ihre Arbeitsplatz-Gefährdungsbeurteilung

♦ Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über diese Änderungen zu informieren

♦ Bei Fragen zu dem neuen Kennzeichnungsetikett oder Sicherheitsdatenblatt wenden Sie sich an Ihren Lieferanten


Bei der betrieblichen Umsetzung dieser neuen Vorgaben im Betrieb unterstütze ich Sie gerne!

Sprechen Sie mich einfach an oder kontaktieren Sie mich anderweitig!

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Hans-Heinrich Post
Ingenieurdienstleistungen Arbeitssicherheit
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