Da es in der letzten Zeit Anfragen dazu gab, möchte ich hiermit darauf hinweisen, dass es eine Überarbeitung der Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1116 gibt, die in diesem Jahr in Kraft getreten ist. Darin wird die “Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln“ beschrieben, bei der festgehalten ist, dass der Arbeitgeber “darauf zu achten hat, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden (§ 6 Absatz 1 BetrSichV). Der Arbeitgeber hat also vor der Nutzung der Betriebsmittel durch die Mitarbeitenden für eine entsprechende Eignung, Qualifikation, Unterweisung, Betriebsanweisung, sowie der Beauftragung von Beschäftigten zu sorgen.
Zu den Arbeitsmitteln, für deren Verwendung eine Beauftragung nach § 12 Absatz 3 BetrSichV erforderlich ist, zählen (siehe Seite 4 von 11) beispielsweise
1. Flurförderzeuge mit Fahrersitz,
2. Flurförderzeuge mit Fahrerstand (im Alltag gerne als „Ameise mit Trittbrett“ bezeichnet),
3. Flurförderzeuge, die durch Mitgänger geführt werden (im Alltag gerne als „Ameise“ bezeichnet),
4. Teleskopstapler,
5. Hubarbeitsbühnen,
6. Krane,
7. Bagger und Lader
Den vollständigen Inhalt finden Sie unter https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBS/TRBS-1116.html .