Da die aktuelle, gesundheitliche Lage viele Arbeitgeber dazu bringt, den Mitarbeitern die Arbeit von zuhause aus zu ermöglichen, um Ansteckungen zu vermeiden, habe ich hier ein paar interessante Infos zum Thema Home-Office zusammengestellt, die ich Ihnen und Ihren Mitarbeitern hier zur Verfügung stellen möchte:
Die wichtigste Information zu Beginn: Auch im Homeoffice sind Ihre Mitarbeiter unfallversichert!
Mitarbeitende, die ihrer beruflichen Tätigkeit im häuslichen Umfeld nachgehen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz.
Aber eigenwirtschaftliche - das heißt private - Tätigkeiten sind auch im Home-Office, wie auch im Betrieb grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht ganz einfach. Es stellt sich zum Beispiel die Frage, welche Wege im Homeoffice versichert sind. Einige Urteile des Bundessozialgerichtes hat es dazu schon gegeben. So gelten die Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in der Küche als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit im Homeoffice nicht versichert. Fällt ein Versicherter die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil er im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die er für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert.
- Grundsätzlich sollte es aber im Interesse, des Mitarbeiters und des Arbeitgebers sein, den Arbeitsplatz sicher und gesund zu gestalten. Selbst, wenn zuhause kein Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern der heimische Küchentisch als Lösung herhalten muss, können Beschäftigte die Arbeit sicher und entspannt gestalten, wozu diese Tipps nützlich sind:
- Der PC oder Laptop soll so aufgestellt werden, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln oder dass ins Gegenlicht geschaut werden muss. Tageslicht kommt am besten von der Seite.
- Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen.
- Es sollte eine separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch ein separater Bildschirm für Arbeiten am Notebook genutzt werden, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.
- Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab, so als würde man ein Buch lesen. Für optimales Sehen sollte der Monitor so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft. So ist sichergestellt, dass der Kopf beim Blick auf den Monitor leicht gesenkt ist, was Verspannungen vorbeugt.
- Öfter die Sitzhaltung ändern und Bewegungspausen machen, hilft sehr, um Verspannungen im Rücken vorzubeugen.
Grundsätzlich gilt also: Arbeitsschutz für alle
Nicht nur für die Telearbeit, sondern auch für die mobile Arbeit oder Home-Office gelten das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Der Unternehmer ist uneingeschränkt für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter zuständig – egal, ob diese im Betrieb tätig sind oder von Zuhause aus arbeiten. Er muss auch für den mobilen Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Hier geht es insbesondere um die ergonomische Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sowie die Gestaltung von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit. Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) kündigte an, dass er in absehbarer Zeit konkretisierende Regeln für Bildschirmarbeit und Bildschirmgeräte erarbeiten werde. Auch auf mögliche psychische Belastungen, zum Beispiel durch ständige Erreichbarkeit am mobilen Arbeitsplatz, sollte der Unternehmer ein Auge haben.
Geregelte Arbeitszeiten
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes gelten auch im Homeoffice oder am Telearbeitsplatz in vollem Umfang. Pausenzeiten, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsschutz gelten für jeden Mitarbeiter, egal wo er arbeitet.